Artikel 22 VO (EU) 2016/1037

Allgemeine Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen

(1) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Artikeln 18, 19 und 20.

Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18 abgeschlossen sein muss.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in Unterabsätzen 2, 3 und 4 bestimmten Fristen abgeschlossen, so

a)
treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft,
b)
treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder
c)
werden im Falle von Überprüfungen nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten.

Es wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe des Artikels 18 eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Artikel 19 und 20 rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist.

(3) Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert.

(4) Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden.

(5) Ist am Ende der Geltungsdauer von Maßnahmen nach Artikel 18 bereits eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 19 eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe von Artikel 18 untersucht.

(6) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 wendet die Kommission, sofern sich die Umstände nicht geändert haben, unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 5, 6, 7 und 27 die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte.

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