Artikel 23 VO (EU) 2016/1037

Umgehung

(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszölle können ausgeweitet werden auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land, oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(2) Ausgleichszölle, die den gemäß Artikel 15 Absatz 2 eingeführten residualen Ausgleichszoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(3) Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem:

a)
geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren,
b)
der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer,
c)
die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.

(4) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben wird, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen.

Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(5) Waren, die von Unternehmen aus- bzw. eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst und sind nicht Gegenstand von Maßnahmen.

(6) Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat.

Sind die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

(7) Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 19 geltenden Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 durchgeführt.

(8) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.