Artikel 32a VO (EU) 2016/1037
Bericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
Dieser Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind. Der Bericht erfasst außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union sowie Beschwerden gegen die verhängten Maßnahmen. Er erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.
Ferner wird in dem Bericht dargelegt, inwieweit Sozial- und Umweltstandards geprüft und bei den Untersuchungen berücksichtigt worden sind. Hierzu zählen die Standards, die in den multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei die Union ist, und in den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes festgelegt sind.
(2) Bis zum 9. Juni 2023 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, in der diese Anwendung auch bewertet wird. Dieser Übersicht kann sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.
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