Artikel 1 VO (EU) 2016/1042
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erhält folgende Fassung:
Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100000 Tonnen Butter und 350000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 29. Juni 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen, werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.
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