Präambel VO (EU) 2016/1042

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Während die weltweite Importnachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt konstant blieb, hat die Erzeugung in der Union und anderen wichtigen Ausfuhrgebieten erheblich zugenommen.
(2)
Die Investitionen in die Milcherzeugungskapazität in der Union, die angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung und der positiven mittelfristigen Aussichten auf dem Weltmarkt erfolgten, haben zu einer stetigen Zunahme der Milcherzeugung in der Union geführt. Die erzeugten Überschussmengen von Milch werden zu langfristig lagerfähigen Erzeugnissen wie z. B. Butter und Magermilchpulver verarbeitet.
(3)
Infolgedessen sind die Preise für Magermilchpulver in der Union in den Jahren 2014 und 2015, als sie auf das Niveau des Preises der öffentlichen Intervention sanken, zurückgegangen.
(4)
In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates(1) sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß jener Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.
(5)
Die ursprüngliche, mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis von 109000 Tonnen wurde am 31. März 2016 erreicht.
(6)
Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Mechanismen der öffentlichen Intervention erhalten bleibt, wurden mit der Verordnung (EU) 2016/591 des Rates(2) die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2016 verdoppelt.
(7)
Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/591 wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen 27000 Tonnen Magermilchpulver angekauft wurden.
(8)
Seit der Wiederaufnahme des Ankaufs zum Festpreis im Rahmen der neuen mengenmäßigen Beschränkung lagen die wöchentlich angekauften Mengen Magermilchpulver wesentlich höher als zu Beginn des Jahres. Es wird daher erwartet, dass die neue mengenmäßige Beschränkung schnell erreicht wird.
(9)
Wird vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden, sollten etwaige im Rahmen dieses Verfahrens angekaufte Mengen bei der Festsetzung der verfügbaren Mengen für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2016 nicht berücksichtigt werden.
(10)
Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(2)

Verordnung (EU) 2016/591 des Rates vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 3).

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