Artikel 3 VO (EU) 2016/1052

Handelsbedingungen

(1) Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, müssen Geschäfte im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Aktien werden vom Emittenten auf einem Handelsplatz gekauft, auf dem sie zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden;
b)
im Falle von Aktien, die auf einem Handelsplatz kontinuierlich gehandelt werden, erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase, und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert;
c)
im Falle von Aktien, die auf einem Handelsplatz ausschließlich durch Auktionen gehandelt werden, werden die Aufträge vom Emittenten während der Auktion erteilt und geändert, sofern die anderen Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, darauf zu reagieren.

(2) Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, dürfen Emittenten, wenn sie Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigen, Aktien nicht zu einem Kurs erwerben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden.

(3) Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, dürfen Emittenten, wenn sie Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigen, an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beruht der durchschnittliche Tagesumsatz auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in einem der beiden folgenden Zeiträume:

a)
dem Monat vor dem Monat, in dem die laut Artikel 2 Absatz 1 geforderte Bekanntgabe erfolgt; der so festgelegte Wert wird im Rückkaufprogramm angeführt und gilt für die Dauer des Programms;
b)
den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin, wenn im Programm nicht auf diesen Wert Bezug genommen wird.

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