Artikel 4 VO (EU) 2016/1052
Handelsbeschränkungen
(1) Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, sieht der Emittent während der Dauer von Rückkaufprogrammen von Folgendem ab:
- a)
- dem Verkauf eigener Aktien;
- b)
- dem Handel während des geschlossenen Zeitraums, der in Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannt wird;
- c)
- dem Handel, soweit der Emittent beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufzuschieben.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
- a)
- der Emittent ein programmiertes Rückkaufprogramm durchführt oder
- b)
- das Rückkaufprogramm unter Führung eines Wertpapierhauses oder Kreditinstituts durchgeführt wird, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien des Emittenten unabhängig von diesem trifft.
(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, um gegenüber Personen, die für Entscheidungen über den Handel mit eigenen Aktien zuständig sind, im Falle des Handels mit eigenen Aktien auf der Grundlage einer solchen Entscheidung die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Personen zu verhindern, die Zugang zu direkt oder indirekt den Emittenten betreffende Insiderinformationen haben.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c finden keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, um gegenüber Personen, die für den Handel mit eigenen Aktien im Namen von Kunden zuständig sind, im Falle des Handels mit eigenen Aktien im Namen jener Kunden die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Personen zu verhindern, die Zugang zu direkt oder indirekt den Emittenten betreffende Insiderinformationen (einschließlich Erwerbsentscheidungen im Rahmen des Rückkaufprogramms) haben.
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