Präambel VO (EU) 2016/1056

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2)
Die Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat läuft am 30. Juni 2016 aus. Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission(4) gestellt.
(3)
Da sich die Bewertung des Stoffes und die Entscheidung über eine Erneuerung der Genehmigung aus Gründen verzögert haben, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird die Genehmigung des Wirkstoffs daher wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über eine Erneuerung getroffen werden kann.
(4)
Aufgrund der Ergebnisse der Internationalen Agentur für Krebsforschung hinsichtlich des karzinogenen Potenzials von Glyphosat hat die Kommission am 29. April 2015 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) damit beauftragt, die zugrunde liegenden Informationen zu überprüfen und diese Ergebnisse in ihre Schlussfolgerung aufzunehmen. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass Glyphosat ein Krebsrisiko für den Menschen birgt und dass die vorliegenden Nachweise die harmonisierte Einstufung von Glyphosat im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008(5) in Bezug auf sein karzinogenes Potenzial nicht stützen würden. In diesem Zusammenhang betonte die Behörde jedoch, dass es sich bei ihren Vorschlägen für die Einstufung im Rahmen des Bewertungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht um formale Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 handelt.
(5)
Am 22. Juli 2015(6) erklärte der berichterstattende Mitgliedstaat, er beabsichtige, ein Dossier betreffend die harmonisierte Einstufung von Glyphosat vorzulegen, und zwar gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch für die Gefahrenklasse Karzinogenität. Am 17. März 2016 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat dieses Dossier der Europäischen Chemikalienagentur, die ihre Stellungnahme gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 abgibt.
(6)
Die Ergebnisse der Internationalen Agentur für Krebsforschung und der Vorschlag der Behörde für die Einstufung hinsichtlich des karzinogenen Potenzials von Glyphosat divergieren. Darüber hinaus war das Verfahren für eine harmonisierte Einstufung von Glyphosat bereits eingeleitet. Die Erörterungen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18. und 19. Mai 2016 zeigten, dass in dem besonderen Fall von Glyphosat eine Reihe von Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Risikomanager es für angemessen hielten, die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur zur harmonisierten Einstufung im Hinblick auf die Karzinogenität von Glyphosat einzuholen, bevor eine Entscheidung über eine Erneuerung der Genehmigung getroffen wird, weil eine solche Stellungnahme für die Genehmigung auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien relevant sein könnte.
(7)
Angesichts des Zeitaufwands für die Prüfung des Dossiers betreffend die harmonisierte Einstufung ist es erforderlich, die Genehmigung für den Wirkstoff bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur bei der Kommission zu verlängern, allerdings höchstens bis zum 31. Dezember 2017. Sobald die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur erhält, wird sie das Datum des Eingangs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
(8)
In Anbetracht des Ziels von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in dem Fall, in dem sie nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur eine Verordnung erlassen würde, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Ablaufs der Genehmigung auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festlegen, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wurde, selbst wenn dieses Datum vor dem regulären Ablaufdatum der Genehmigung liegt.
(9)
Unter Berücksichtigung der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für Glyphosat gemäß den vorstehenden Erwägungsgründen und angesichts der von der Behörde ermittelten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Beistoffes POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln wird die Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Überprüfung der Genehmigung für Glyphosat einleiten.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die geltende Genehmigung für Glyphosat am 30. Juni 2016 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung baldmöglichst in Kraft treten.
(12)
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt zur weiteren Erörterung an den Berufungsausschuss übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)

ECHA Verzeichnis der Absichtserklärungen. Online abrufbar unter: echa.europa.eu/web/guest/addressing-chemicals-of-concern/registry-of-intentions.

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