Artikel 1 VO (EU) 2016/1075

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

(1)
die Angaben, die ein Einzelsanierungsplan enthalten muss und gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die ein Gruppensanierungsplan enthalten muss;
(2)
gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde sowohl den Einzel- als auch den Gruppenabwicklungsplan zu bewerten hat;
(3)
gemäß Artikel 10 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, enthalten müssen, bzw. die Angaben, die Gruppenabwicklungspläne enthalten müssen;
(4)
gemäß Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen zu prüfenden Aspekte und Kriterien;
(5)
die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie;
(6)
die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 sowie des Artikels 74 der Richtlinie 2014/59/EU als unabhängig von der Abwicklungsbehörde und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen zu betrachten ist;
(7)
die Liste der Verbindlichkeiten, die von der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Pflicht zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung ausgenommen sind, und der Inhalt der im genannten Absatz verlangten vertraglichen Bestimmung;
(8)
die Verfahren und Inhalte in Bezug auf die in Artikel 81 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Mitteilungen sowie auf die in Artikel 83 der genannten Richtlinie genannte Bekanntmachung einer Aussetzung;
(9)
detaillierte Vorschriften über die Errichtung und konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien für die Wahrnehmung der in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben.

Für die Punkte 1, 2, 3 und 4 können etwaige nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmte vereinfachte Anforderungen gelten.

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