Artikel 2 VO (EU) 2016/1075

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„Einzelsanierungsplan”

a)
einen Sanierungsplan, der nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird;
b)
einen Sanierungsplan, der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens aufgestellt wird;

(2)
„Abwicklungsstrategie” das in einem Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan vorgesehene Paket von Abwicklungsmaßnahmen;
(3)
„bevorzugte Abwicklungsstrategie” eine Abwicklungsstrategie, mit der sich die in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Abwicklungsziele angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Instituts oder der Gruppe am besten erreichen lassen, sowie die für die juristischen Personen einer Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen;
(4)
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die in Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen;
(5)
„singulärer Abwicklungsansatz” eine Abwicklungsstrategie, bei der eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsbefugnisse auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts anwendet;
(6)
„multipler Abwicklungsansatz” eine Abwicklungsstrategie, bei der mindestens zwei Abwicklungsbehörden Abwicklungsbefugnisse auf regionale oder funktionale Untergruppen oder Unternehmen einer Gruppe anwenden;
(7)
„Kontrolle” Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
(8)
„qualifizierte Beteiligung” eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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