Artikel 2 VO (EU) 2016/1075
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
-
„Einzelsanierungsplan”
- a)
- einen Sanierungsplan, der nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird;
- b)
- einen Sanierungsplan, der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens aufgestellt wird;
- (2)
- „Abwicklungsstrategie” das in einem Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan vorgesehene Paket von Abwicklungsmaßnahmen;
- (3)
- „bevorzugte Abwicklungsstrategie” eine Abwicklungsstrategie, mit der sich die in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Abwicklungsziele angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Instituts oder der Gruppe am besten erreichen lassen, sowie die für die juristischen Personen einer Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen;
- (4)
- „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die in Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen;
- (5)
- „singulärer Abwicklungsansatz” eine Abwicklungsstrategie, bei der eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsbefugnisse auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts anwendet;
- (6)
- „multipler Abwicklungsansatz” eine Abwicklungsstrategie, bei der mindestens zwei Abwicklungsbehörden Abwicklungsbefugnisse auf regionale oder funktionale Untergruppen oder Unternehmen einer Gruppe anwenden;
- (7)
- „Kontrolle” Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- (8)
- „qualifizierte Beteiligung” eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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