Artikel 3 VO (EU) 2016/1075

In den Sanierungsplan aufzunehmende Informationen

Ein Sanierungsplan muss mindestens folgende Elemente enthalten:

(1)
eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans gemäß Artikel 4;
(2)
Angaben zur Unternehmensführung gemäß Artikel 5;
(3)
eine strategische Analyse gemäß den Artikeln 6 bis 12;
(4)
einen Kommunikations- und Informationsplan gemäß Artikel 14;
(5)
eine Analyse von Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 15.

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