Artikel 14 VO (EU) 2016/1075
Kommunikations- und Informationsplan
(1) Im Kommunikations- und Informationsplan werden folgende Punkte detailliert ausgeführt:
- a)
- interne Kommunikation, insbesondere mit dem Personal, mit Betriebsräten oder anderen Vertretern des Personals;
- b)
- gegebenenfalls externe Kommunikation, insbesondere mit Anteilseignern und anderen Investoren, zuständigen Behörden, Gegenparteien, Finanzmärkten, Finanzmarktinfrastrukturen, Einlegern und der Öffentlichkeit;
- c)
- wirksame Vorschläge zur Bewältigung möglicher negativer Reaktionen der Märkte.
(2) Der Sanierungsplan enthält mindestens eine Analyse der Art und Weise der Umsetzung des Kommunikations- und Informationsplans, wenn eine oder mehrere der Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden.
(3) Im Kommunikations- und Informationsplan wird der spezifische Kommunikationsbedarf für die einzelnen Sanierungsoptionen angemessen geprüft.
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