Artikel 30 VO (EU) 2016/1075

Bewertung der Durchführbarkeit: grenzübergreifende Aspekte

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Aspekten mindestens folgende Aspekte:

(1)
den unter Nummer 20 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekt;
(2)
Vorhandensein angemessener Verfahren für Koordinierung, Kommunikation und Zusicherung zu treffender Maßnahmen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats, einschließlich Drittländern, im Hinblick auf die Durchführung der Abwicklungsstrategie;
(3)
Vorrang von Vorschriften der Rechtsordnung des Herkunfts- und des Aufnahmestaats gegenüber vertraglichen Kündigungsrechten bei Finanzkontrakten, die ausschließlich bei Ausfall und Abwicklung eines verbundenen Unternehmens ausgelöst werden.

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