Artikel 33 VO (EU) 2016/1075
Aussichten auf Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten
(1) Die Voraussetzung für die begründete Aussicht, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der finanziellen Unterstützung ist, (im Folgenden „empfangendes Unternehmen” ) durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden, gilt als erfüllt, wenn die Aussichten auf Stabilisierung durch folgende Elemente untermauert werden:
- a)
- Der durch Beschreibung der Kapital- und Liquiditätslage des empfangenden Unternehmens und eine Vorausschätzung seines Kapital- und Liquiditätsbedarfs ermittelte Kapital- und Liquiditätsbedarf des empfangenden Unternehmens ist unter Berücksichtigung aller anderen relevanten Finanzierungsquellen, aus denen dieser Bedarf gedeckt werden könnte, sowie des zur Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten erforderlichen Zeitraums und der Modalitäten für die Unterstützung auf ausreichende Dauer gedeckt;
- b)
- die Ergebnisse einer Analyse der Finanzlage sowie der internen und externen Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere des Geschäftsmodells und des Risikomanagements des empfangenden Unternehmens und der vergangenen, derzeitigen und erwarteten Marktbedingungen, stehen nicht im Widerspruch zu der Aussicht auf Stabilisierung;
- c)
- es besteht ein Aktionsplan mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzlage des empfangenden Unternehmens, die erforderlichenfalls auch eine Überarbeitung seines Geschäftsmodells und Risikomanagements umfassen;
- d)
- die den Beschreibungen und Prognosen gemäß den Buchstaben a, b und c zugrunde liegenden Annahmen sind kohärent und plausibel und tragen den Stressbedingungen des empfangenden Unternehmens, den aktuellen Marktbedingungen sowie potenziellen negativen Entwicklungen Rechnung.
(2) Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Voraussetzung berücksichtigt die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte zuständige Behörde Informationen und Bewertungen der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.