Artikel 34 VO (EU) 2016/1075

Modalitäten der Unterstützung

(1) Die Modalitäten, einschließlich der Gegenleistung, für die finanzielle Unterstützung gelten als in Einklang mit Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU stehend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Modalitäten spiegeln Folgendes angemessen wider:

i)
das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens;
ii)
den Rang der Ansprüche;
iii)
den erwarteten Verlust des Unternehmens der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, (im Folgenden „unterstützendes Unternehmen” ) im Falle eines Ausfalls des empfangenden Unternehmens;
iv)
im Fall eines Darlehens oder einer zugesagten Fazilität das Fälligkeitsprofil auf der Grundlage einer vollständigen Offenlegung aller relevanten, aktuellen Informationen durch das empfangende Unternehmen und weitere dem unterstützenden Unternehmen zur Verfügung stehende Informationen;

b)
die Modalitäten stehen im besten Interesse des unterstützenden Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU und reflektieren das bei der Ermittlung des besten Interesses geprüfte Verhältnis zwischen Nutzen, Risiken und Kosten, einschließlich des direkten oder indirekten Nutzens, den das unterstützende Unternehmen aus der Bereitstellung der finanziellen Unterstützung gegebenenfalls ziehen kann, sowie den aufgrund der Bereitstellung entstehenden Nutzen für die Gruppe.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer iv kann von der Berücksichtigung voraussichtlicher vorübergehender Auswirkungen auf die Marktpreise aufgrund gruppenexterner Ereignisse abgesehen werden, wenn eine plausible Projektion der Marktlage für die Annahme spricht, dass das Ausmaß der Auswirkungen und ihre Dauer die Fähigkeit des empfangenden Unternehmens, sämtliche Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, nicht beeinträchtigt.

(2) Die Bewertung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b stützt sich auf eine für jeden Einzelfall vorgenommene vergleichende Analyse des Ausfallrisikos des empfangenden Unternehmens bei Gewährung bzw. Nichtgewährung der Unterstützung.

Die Analyse des Ausfallrisikos basiert auf den in Artikel 33 aufgeführten Elementen. Die Analyse erfolgt unbeschadet der Berücksichtigung weiterer für die Zwecke der Bewertung des Verhältnisses zwischen Nutzen, Kosten und Risiken auf Einzelfallbasis und nach Ermessen der für das unterstützende Unternehmen zuständigen Behörde relevanter Elemente, die das unterstützende Unternehmen bei einer Bonitätsbeurteilung im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens auf der Grundlage aller dem unterstützenden Unternehmen vorliegenden Informationen berücksichtigen würde.

(3) Die Bewertung befasst sich auch mit potenziellen Schäden bezüglich Franchise-Wert, Refinanzierung und Ansehen sowie dem Nutzen aufgrund der effizienten Nutzung und Fungibilität des Eigenkapitals und der Refinanzierungskonditionen der Gruppe.

Soweit möglich, werden Nutzen und Kosten, die bei der Ermittlung des besten Interesses berücksichtigt werden, in Geldwert ausgedrückt. Ferner sind Nachlässe, die dem empfangenden Unternehmen im Vergleich zu den marktüblichen Bedingungen gewährt werden, zu quantifizieren, einschließlich Abschlägen auf Sicherheiten oder Zinssätze.

(4) Bei der Ermittlung des besten Interesses sind in der Vereinbarung über die finanzielle Unterstützung enthaltene bindende Verpflichtungen, die die Annahmen über das künftige Geschäftsmodell und Risikomanagement des empfangenden Unternehmens untermauern, zu berücksichtigen.

(5) Die zuständige Behörde berücksichtigt die von der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde vorgelegten Informationen und Bewertungen.

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