Artikel 35 VO (EU) 2016/1075

Liquidität und Solvenz des unterstützenden Unternehmens

(1) Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzung wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Unternehmens nicht gefährdet, wenn nach Gewährung der finanziellen Unterstützung

a)
nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Vermögenswerte des unterstützenden Unternehmens zu jeder Zeit höher sind als seine Verbindlichkeiten;
b)
nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das unterstützende Unternehmen folgende Bedingungen erfüllt:

i)
es kann all seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit begleichen;
ii)
es verstößt nicht gegen die Solvenz- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer Art und Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde.

(2) Bei der Bewertung werden das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und der aus dem Ausfall des empfangenden Unternehmens resultierende Verlust des unterstützenden Unternehmens sowie mögliche nachteilige Entwicklungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement des unterstützenden Unternehmens.

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