Artikel 46 VO (EU) 2016/1075
Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde
(1) Mitteilungen des Leitungsorgans eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU an eine zuständige Behörde umfassen folgende Angaben:
- a)
- Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des Instituts oder Unternehmens, das die Mitteilung übermittelt;
- b)
- sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder des Unternehmens;
- c)
- einschlägige Informationen und Analysen, die das Leitungsorgan bei der Prüfung der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt hat;
- d)
- eine Kopie der schriftlichen Bestätigung des Leitungsorgans seiner Bewertung, dass das Institut oder Unternehmen ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist;
- e)
- jegliche zusätzlichen Informationen, die das Leitungsorgan für seine Bewertung für relevant hält.
(2) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt unverzüglich nach der Entscheidung des Leitungsorgans, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der genannten Richtlinie ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.