Artikel 47 VO (EU) 2016/1075

Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:

(1)
eine Kopie der erhaltenen Mitteilung mit allen Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1;
(2)
gegebenenfalls die Einzelheiten von Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die die zuständige Behörde ergriffen hat oder dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zu ergreifen vorschreibt;
(3)
jegliche zusätzliche Unterlagen, die von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet werden, um der Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

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