Artikel 48 VO (EU) 2016/1075

Mitteilung der Bewertung, dass ein Institut die Bedingungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt

(1) Die Mitteilung einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde für die Zwecke von Artikel 81 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:

a)
Name des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, auf das sich die Mitteilung bezieht;
b)
die Informationen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b;
c)
eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU.

(2) Die Mitteilung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, die die Abwicklungsbehörde zum Abschluss ihrer Bewertung gegebenenfalls verlangt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.