Artikel 49 VO (EU) 2016/1075

Bekanntmachung

(1) Die von der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichende Bekanntmachung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:

a)
Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;
b)
sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;
c)
eine Liste der Namen anderer Unternehmen der Gruppe und verwandter Wirtschaftszweige, auf die sich Abwicklungsmaßnahmen auswirken, und soweit möglich auch Informationen über in Drittländern ansässige Zweigstellen;
d)
eine Zusammenfassung der getroffenen einschlägigen Abwicklungsmaßnahmen, die Daten, ab denen die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden, und insbesondere ihre Auswirkungen auf Kleinanleger, einschließlich:

i)
Informationen über den Zugang zu Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;
ii)
Informationen über den Zugang zu anderen Vermögenswerten oder Geldern im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;
iii)
gegebenenfalls Informationen über Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, die gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU ausgesetzt werden können, mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums;
iv)
gegebenenfalls Informationen über abgesicherte Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorbehaltlich der Beschränkung von Sicherungsrechten mit Angabe von Beginn und Ende des Beschränkungszeitraums gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU;
v)
gegebenenfalls Informationen über von der vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten betroffenen Vertragsparteien mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU;

a)
die Bestätigung des üblichen Ablaufverfahrens für vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Auszahlungsplänen, die keiner Aussetzung nach den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen;
b)
die Kontaktstelle innerhalb des Instituts, bei der Kunden und Gläubiger weitere Informationen und Aktualisierungen über das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und über seine Tätigkeiten einholen können.

(2) Die Bekanntmachung wird nach Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme so bald wie praktisch möglich veröffentlicht.

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