Artikel 85 VO (EU) 2016/1075

Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

(1) In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 18 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen:

a)
einen Monat nach Ablauf der in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;
b)
einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;
c)
einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 3 oder Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

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