Artikel 86 VO (EU) 2016/1075
Planung des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll ( „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” ).
Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diesen unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.
Damit die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen wie in Artikel 45 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen parallel zur Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans getroffen werden kann, wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit festgelegt.
Insbesondere legen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Viermonatsfrist für die Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Möglichkeit so, dass sie zur gleichen Zeit beginnt wie diejenige der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit.
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird regelmäßig aktualisiert und enthält mindestens die folgenden Schritte:
- a)
- Übermittlung des Vorschlags der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
- b)
- Übermittlung der Vorschläge der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Ebene jedes Tochterunternehmens an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die jeweils zuständigen Behörden;
- c)
- Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet bedeutende Zweigstellen ansässig sind;
- d)
- Erstellung und Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;
- e)
- Austausch über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen dem Unionsmutterunternehmen und den Tochterunternehmen der Gruppe, soweit dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist;
- f)
- Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens;
- g)
- Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens an das Unionsmutterunternehmen.
(3) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- a)
- ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt;
- b)
- trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung;
- c)
- berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU.
Der Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird entsprechend den Ergebnissen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit angepasst, insbesondere wenn sich aus dieser Bewertung Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeben, die sich unmittelbar auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene oder auf Unternehmensebene auswirken können.
(4) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind.
(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, gegebenenfalls den vorläufigen Termin für den Austausch nach Absatz 2 Buchstabe e mit.
(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, den geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung mit.
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