Artikel 99 VO (EU) 2016/1075

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. des Entwurfs einer diesbezüglichen Entscheidung

(1) Für die Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts im Rahmen von Artikel 91 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 2014/59/EU erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Beurteilung nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 91 Absatz 1 dieser Richtlinie.

(2) Soll auf Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU entschieden werden, dass ein Gruppenabwicklungskonzept nicht erforderlich ist, erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Entscheidung, nachdem sie bei der Beurteilung zu der Einschätzung gelangt ist, dass das Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie erfüllt und dass keiner der Umstände nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie vorliegt.

(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs.

(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Entwurf der Beurteilung bzw. ihren Entwurf der Entscheidung dem Abwicklungskollegium mit folgenden Informationen zu:

a)
für die Zwecke von Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zu den voraussichtlichen Folgen der mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen bzw. Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten, sowie insbesondere zu der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;
b)
für die Zwecke von Artikel 92 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zum Nichtvorliegen eines Umstands, der nach Artikel 92 Absatz 1 dieser Richtlinie ein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich macht, unter Berücksichtigung der in Artikel 92 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführten Elemente;
c)
für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fügt ihrem Entwurf der Beurteilung bzw. ihrem Entwurf der Entscheidung alle wesentlichen Angaben bei, die sie gemäß den Artikeln 81, 82, 91 oder 92 der Richtlinie 2014/59/EU erhalten hat, und setzt den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums eine präzise Frist für die Mitteilung ihrer von dem Beurteilungs- bzw. Entscheidungsentwurf abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den von ihr erstellten Entwurf der Beurteilung bzw. Entwurf der Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU dem Abwicklungskollegium zu.

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