Artikel 98 VO (EU) 2016/1075

Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts

(1) Nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a oder h der Richtlinie 2014/59/EU organisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium einen Austausch gemäß den Absätzen 2 und 3, an dem sich mindestens die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden beteiligen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern die folgenden Informationen zu:

a)
erhaltene Mitteilung;
b)
ihre Vorschläge zu den Punkten in Absatz 3;
c)
Frist für den Abschluss des Austausches.

(3) Der Austausch betrifft die folgenden Fragen:

a)
ob sich die Abwicklung des Tochterunternehmens bzw. des Unionsmutterunternehmens nach Maßgabe der Artikel 91 bzw. 92 der Richtlinie 2014/59/EU auf die Gruppe auswirkt und die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts rechtfertigt;
b)
ob der Finanzierungsplan im Einklang mit Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen vorsehen soll.

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