Artikel 11 VO (EU) 2016/1076

Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
das Volumen der Einfuhren, insbesondere im Falle eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union;
b)
die Preise der Einfuhren, insbesondere im Falle einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Union;
c)
die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren, wie beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, erkennbar werden;
d)
andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

(2) Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:

a)
der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union und zu Einfuhren aus anderen Quellen und
b)
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder
c)
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union oder den betroffenen Wirtschaftsbereich unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

(3) Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen (GMO), verursachen oder zu verursachen drohen, werden alle relevanten objektiven Faktoren berücksichtigt, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und -verbrauch und geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der GMO;
b)
die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren, im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre;
c)
auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche Unionsmarktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen Unionsmarktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt.

(4) Bei der Feststellung des Vorliegens der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Falle der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt sich die Analyse auf die betroffene Region bzw. die betroffenen Regionen in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation.

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