Artikel 10 VO (EU) 2016/1076

Grundsätze

(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

a)
eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union,
b)
Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere wenn diese Störungen erhebliche soziale Probleme oder Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Union nach sich ziehen könnten, oder
c)
Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder bei den Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

(2) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass sie Störungen der Wirtschaft eines oder mehrerer der Regionen in äußerster Randlage der Union hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

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