Artikel 9 VO (EU) 2016/1076

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Wirtschaftszweig der Union” die Gesamtheit der Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht;
b)
„erhebliche Schädigung” eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;
c)
„Gefahr einer erheblichen Schädigung” eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;
d)
„Störungen” Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig;
e)
„Gefahr von Störungen” Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.

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