Artikel 14 VO (EU) 2016/1076
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt. Solche vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.
(2) Angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Union und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Diese vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.
(3) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(4) Vorläufige Schutzmaßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder in Kontingentzöllen bestehen.
(5) Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Regionen in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.
(6) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.
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