Artikel 15 VO (EU) 2016/1076

Einstellung von Verfahren und Untersuchungen ohne Maßnahmen

Werden Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Verfahren und Untersuchungen nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren eingestellt.

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