Artikel 16 VO (EU) 2016/1076

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.

(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen.

(3) Endgültige Schutzmaßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:

a)
Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat;
b)
Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls;
c)
Zollkontingent.

(4) Endgültige Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener derartiger Maßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden.

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