Anlage 5A VO (EU) 2016/1076
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten …(1) Waren in …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union erfüllen. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(3) …(4). …(5)Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Fußnote(n):
- (1)
Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und …gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind” .
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung” einzusetzen.
- (2)
Union, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und, wenn möglich, die betreffende Zolleintragungsnummer.
- (3)
Ort und Datum.
- (4)
Name und Stellung in der Firma.
- (5)
Unterschrift.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.