Anlage 5B VO (EU) 2016/1076
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten …(1) Waren in …(2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten: …(3) …(4) …(5) … …(6) Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(7) …(8) …(9)Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Fußnote(n):
- (1)
Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und …gekennzeichneten Waren in …hergestellt worden sind” .
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung” einzusetzen.
- (2)
Union, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.
- (3)
Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.
- (4)
Zollwert, falls erforderlich.
- (5)
Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland” anzugeben.
- (6)
Zusatz „und in [der Union] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] …folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …” mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.
- (7)
Ort und Datum.
- (8)
Name und Stellung in der Firma.
- (9)
Unterschrift.
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