Anlage 6 VO (EU) 2016/1076

Auskunftsblatt

1.
Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen diese Verordnung verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
2.
Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.
3.
Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

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