Artikel 7 VO (EU) 2016/1139

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Maßnahmen zu erlassen:

a)
Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern;
b)
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind, und erfüllen die Bedingungen der genannten Bestimmung;
c)
spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung; und
d)
Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren.

Allerdings sind bei Atlantischem Lachs die auf die Kommission gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse auf die dort in Buchstabe a genannten Maßnahmen beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

(3) Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat Obergrenzen für Freizeitfischer festlegt.

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