Artikel 6 VO (EU) 2016/1139

Maßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, die als Beifang gefangen werden

(1) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die bei der Befischung der betroffenen Bestände als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

a)
Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
b)
Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
c)
Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
d)
Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
e)
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren;
f)
sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

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