Artikel 5 VO (EU) 2016/1139
Sicherheitsmechanismen
(1) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.
(2) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
(3) Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:
- a)
- Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- b)
- Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.
(4) Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 4a liegt.
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