Artikel 1 VO (EU) 2016/1149
Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Stützungsprogramme im Weinsektor.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von
- a)
- besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
- b)
-
Vorschriften über
- i)
- strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,
- ii)
- Bußgeldverfahren.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Vorhaben” eine Aktion oder ein Bündel von Aktionen, die bzw. das in einem von einem Antragsteller eingereichten und von den nationalen Behörden ausgewählten Projekt oder Vertrag im Rahmen eines bestimmten Stützungsprogramms enthalten ist und einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht.
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