Artikel 2 VO (EU) 2016/1149

Verantwortung für die Ausgaben

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden.

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