Artikel 3 VO (EU) 2016/1149

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

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