Artikel 4 VO (EU) 2016/1149
Dauer der Unterstützung
Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt.
Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist.
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