Artikel 11 VO (EU) 2016/1149

Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus:

a)
Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben;
b)
Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.