Artikel 10 VO (EU) 2016/1149

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
b)
Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c)
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen;
d)
Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen;
e)
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen.

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