Artikel 9 VO (EU) 2016/1149
Förderfähige Vorhaben
Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern
- a)
- die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt;
- b)
- bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist;
- c)
- das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten;
- d)
- die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen.
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