Artikel 8 VO (EU) 2016/1149

Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus,

a)
die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen;
b)
die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
c)
die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen;
d)
die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

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