Artikel 18 VO (EU) 2016/1149

Bedingungen für das reibungslose Funktionieren

Für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Anwendung der in dem Artikel genannten Maßnahme sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorhaben und Aktionen fest.

Mit Blick auf diese Ziele können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens für die Durchführung der Maßnahme.

Die Mitgliedstaaten können sonstige Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Maßnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen.

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