Artikel 21 VO (EU) 2016/1149
Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe
Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt.
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