Artikel 20 VO (EU) 2016/1149
Nicht förderfähige Aktionen
(1) Die Unterstützung für die grüne Weinlese wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch eine Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission(1) oder durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der genannten Verordnung vernichtet oder beschädigt wurden.
(2) Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden bereits geförderten Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
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