Artikel 32 VO (EU) 2016/1149
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.
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