Artikel 33 VO (EU) 2016/1149

Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten

(1) Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig:

a)
Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b)
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken.

Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden.

(2) Andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Kosten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in durch ihre Stützungsprogramme hinreichend begründeten Fällen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

(4) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.