Artikel 35 VO (EU) 2016/1149

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
b)
Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c)
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;
d)
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.